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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNG - AGB
 

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

 

1.1 Die Verkaufsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der NanoFect (Inh. Dieter Oeing), Erler Straße 204, 46514 Schermbeck (nachfolgend "NanoFect" genannt).
1.2 Die Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, NanoFect hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.3 Alle von den Verkaufsbedingungen abweichenden Vereinbarungen, die zwischen NanoFect und dem Käufer getroffen werden, sind in einem Vertrag schriftlich zu fixieren.
1.4 Die Verkaufsbedingungen gelten auch für sämtliche künftige Geschäfte mit dem Käufer, es sei denn, der Käufer ist kein Unternehmer
1.5 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer werden die Verkaufsbedingungen auch Bestandteil des Vertrages, wenn im Einzelfall kein ausdrücklicher Hinweis auf die Einbeziehung erfolgt.
1.6 Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

 

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen

 

2.1 Sämtliche von NanoFect abgegebenen Angebote, unabhängig von der Form, in der sie dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, unverbindlich. Weiterhin besteht die Möglichkeit einer Preisanpassung zwischen Angebot und Auftragsannahme. Widerspricht der Käufer nicht innerhalb von 3 Tagen, so gilt für alle auf unser Schreiben folgende Lieferungen der von uns mitgeteilte Preis.
2.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten, es sei denn, es wird expliziert darauf hingewiesen.
2.3 Aufträge des Kunden gelten als angenommen, wenn sie durch NanoFect entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich bzw. innerhalb der vereinbarten Frist geliefert bzw. bei Abholung durch den Käufer bereitgestellt werden.
2.4 Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen seitens Mitarbeitern oder Erfüllungshilfen von NanoFect, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch NanoFect bestätigt worden sind.
2.5 Änderungen und/oder Erweiterungen des Liefer- bzw. Leistungsumfanges, die sich bei der Erfüllung der jeweiligen Bestellung als erforderlich erweisen, bleiben vorbehalten.
2.6 An Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die der Käufer im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit NanoFect erhält, behält sich NanoFect Eigentums- und Urheberrecht vor.
2.7 Von uns genannte Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich. Dies gilt insbesondere, wenn vom Käufer die Lieferung für bestimmte Tage und Stunden vorgeschrieben ist, was auch bei Bestätigung unsererseits dieses Geschäft niemals zu einem Fix-Geschäft werden lässt. Wir sind gleichwohl bemüht, die angegebenen Lieferzeiten einzuhalten.
2.8 Lieferverzögerungen, durch von uns eingesetzte Transportunternehmen, haben wir nicht zu vertreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Falls wir mit einer Lieferung in Verzug geraten, kann der Käufer nach angemessener, schriftlichen Fristsetzung von mindestens 7 Arbeitstagen vom Kauf zurücktreten.
2.9 Werden NanoFect nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist NanoFect berechtigt, unter Setzung einer Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnung für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt wird.
2.10 Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erkenntnisse und Erfahrungen, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein. Aus der Beratung können keine Ansprüche gegen uns hergeleitet werden. Der Käufer hat die Ware auf ihre Eignung für seinen Verwendungszweck zu prüfen.
2.11 Dienstleistungen von NanoFect, die über die Pflichten als Verkäufer hinausgehen, wie z.B. die Übernahme von dem Käufer gegenüber Dritten obliegende Beratungs-, Planungs- und Installationsleistungen bedürfen der besonderen Vereinbarung und werden nur gegen Vergütung übernommen.
2.12 Der Mindestauftragswert beträgt 100 EUR für Kleinaufträge. Unter diesem Betrag ist NanoFect  berechtigt, bei Anlieferung der bestellten Ware ein Entgelt für den Mehraufwand in Höhe von 20,00 EUR zu berechnen.
2.13 Wünsche des Käufer zur nachträglichen Reduzierung oder Stornierung eines rechtswirksamen Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und - sofern es sich nicht um Lagerware handelt, - nur insoweit berücksichtigt werden, als der Vorlieferant bereit ist, die Ware zurückzunehmen. In jedem Falle ist NanoFect berechtigt, für ordnungsgemäß und einvernehmlich zurückgeschickte Ware von der Gutschrift einen angemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für Abwicklung, Prüfung und Neuverpackung in Abzug zu bringen. Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben. In Fällen der Irrtumsanfechtung hat NanoFect gemäß § 122 BGB Anspruch auf Ausgleich des entstandenen Schadens.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

 

3.1 Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug fällig.
3.2 Leistungen des Käufers erfüllungshalber werden nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung angenommen.
3.3 Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem NanoFect über den Wert verfügen kann.
3.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
3.5 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist NanoFect berechtigt, nach vorheriger Mahnung die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. NanoFect kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Waren untersagen.
3.6 Zahlungsverweigerung oder -zurückhaltung seitens des Käufers ist ausgeschlossen, wenn er den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls ihm der Grund durch grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass NanoFect den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängel oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
3.7 Eine Aufrechnung ist nur durch NanoFect anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
3.8 Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist NanoFect berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über den jeweiligen Zinssatz der Europäischen Zentralbank p.A., mindestens jedoch 10 % p.A., zu fordern.

 

§ 4 Verpackung

 

4.1 Die Verpackung wird besonders berechnet.
4.2 Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen, soweit dies durch NanoFect schriftlich nicht anders vereinbart wurde.
4.3 Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist NanoFect vom Käufer innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, ist NanoFect berechtigt, diese in Rechnung zu stellen.
4.4 Für Transportbehälter, die im Eigentum von NanoFect stehen und nach Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist durch den Kunden an NanoFect zurückgegeben werden, ist NanoFect berechtigt, unter Verzicht auf das Eigentum am Transportbehälter, eine Kostenpauschale zu verlangen.

 

§ 5 Gefahrenübergang

 

5.1 Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch NanoFect geht die Gefahr auf den Käufer über.
5.2 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
5.3 Teillieferungen sind zulässig.
5.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen - auch innerhalb eines Verzuges - bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eintretenden Hindernissen, die NanoFect nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von NanoFect und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt NanoFect dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von NanoFect die Erklärung verlangen, ob ein Rücktritt oder innerhalb angemessener Frist Lieferung erfolgt. Erklärt sich NanoFect nicht innerhalb angemessener Frist zur Lieferung bereit, ist der Käufer berechtigt, vom Kauf zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die genannten Hindernisse beim Käufer eintreten.
5.5 NanoFect haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat NanoFect nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

 

6.1 NanoFect behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von NanoFect bezieht, behält sich NanoFect das Eigentum vor, bis sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts-Verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von NanoFect in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist NanoFect zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
6.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für NanoFect ohne dass NanoFect hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum von NanoFect. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht NanoFect gehörender Ware erwirbt NanoFect Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt das Miteigentum auf NanoFect nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum von NanoFect stehende Sache die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
6.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht NanoFect gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; NanoFect nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der von NanoFect geltend gemachte Rechnungsbetrag, der jedoch außer Ansatz bleibt soweit ihm Rechte Dritter entgegenstellen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von NanoFect, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert von NanoFect an dem Miteigentum entspricht.
6.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab, NanoFect nimmt die Abtretung an.
6.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von vorstehenden Absätzen (3) und (4) auf NanoFect tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass NanoFect dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung von NanoFect übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung von NanoFect sofort fällig.
6.6 NanoFect ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß vorstehenden Absätzen (3) bis (5) abgetretenen Forderungen, NanoFect wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen von NanoFect hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen, NanoFect ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
6.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehalts- oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer NanoFect unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
6.8 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
6.9 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist NanoFect insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen von NanoFect aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

 

§ 7 Mängeluntersuchung, Gewährleistung, Ausschlüsse

 

7.1 Der Käufer ist verpflichtet, die empfangene Ware unverzüglich auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen, im Übrigen bleiben die §§ 377 HGB unberührt.
7.2 Die NanoFect gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind; die Gewährleistungsfrist beträgt für Beschichtungs-Produkte sechs Monate, soweit die Produkte nicht angebrochen sind.
7.3 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der NanoFect nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
7.4 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt wird.
7.5 Der Käufer ist verpflichtet, NanoFect die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
7.6 Bei berechtigten Beanstandungen ist NanoFect berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
7.7 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer NanoFect unverzüglich zu informieren.
7.8 Soweit bei der Beschichtung von Oberflächen NanoFect die Planung erbracht hat, ist der Käufer verpflichtet, sich an diese Planung zu halten und Abänderungen, und zwar auch geringfügige Abweichungen hiervon - sowohl bei der Beschichtung als auch bei späteren Refreshings - nur mit Zustimmung von NanoFect vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden - gleich welcher Art - die auf eine eigenmächtige Abweichung des Käufers von den Vorgaben zurückzuführen sind, wird von NanoFect nicht übernommen.
7.9 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit nicht gesetzliche Regelungen abweichende Verjährungsfristen vorsehen.
7.10 Für Schadenersatzansprüche gilt die Haftungsbegrenzung des §9 ff.
7.11 Verbrauchsmaterialien, Reparaturversuche des Kunden, Vandalismus und Diebstahl schließen generell Gewährleistungsansprüche aus.
7.12 Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

 

§ 8 Rücktritt

 

8.1 NanoFect kann bis zur Übergabe der gekauften Ware an den Käufer jederzeit vom Kaufvertrag zurücktreten.
8.2 Hat der Käufer den Grund zu vertreten, hat er nur Anspruch auf Vergütung für die bis zum Zugang des Rücktritts getätigten notwendigen Aufwendungen.
8.3 Hat der Käufer den Grund nicht zu vertreten, kann er gegenüber NanoFect lediglich die angemessenen Kosten eines anderweitigen Bezugs der bestellten Ware (sog. Deckungskauf) geltend machen. Weitergehende Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
8.4 Ein Grund im Sinne der vorgenannten Absätze 8.1 bis 8.3 liegt insbesondere vor, wenn auf Seiten des Käufers ein Konkurs- oder Vergleichsantrag gestellt wird oder dessen Voraussetzungen vorliegen.

 

§ 9 Haftungsbegrenzung

 

9.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufer, (nachfolgend zusammenfassend "Schadensersatzansprüche" genannt), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens des Körpers, oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
9.2 Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

 

§ 10 Datenspeicherung

 

10.1 Der Käufer ist damit einverstanden, dass NanoFect personenbezogene Daten des Käufers speichert, bearbeitet und anderen NanoFect-Gesellschaften übermittelt, soweit dies zur Erfüllung und Abwicklung der Bestellung bzw. für interne Auswertungen erforderlich ist.
10.2 NanoFect ist bis auf Widerruf berechtigt, auch unaufgefordert, Informationen über Produkte und Dienstleistungen, sowie allgemeine Informationen über das Unternehmen per Telefax, eMail, Post und Telefon zukommen zu lassen.

 

§ 11 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

 

11.1 Sofern der Käufer Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, gilt der Sitz von NanoFect als Gerichtsstand vereinbart.
11.2 Die Beziehungen zwischen den Parteien richten sich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

 

§ 12 Salvatoresche Klausel

 

12.1 Sollten einzelne Bestimmungen der NanoFect-Verkaufsbedingungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der wirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

 
 
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