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| ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNG - AGB |
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§ 1 Allgemeines,
Geltungsbereich |
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1.1 Die Verkaufsbedingungen
gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, für alle
Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der NanoFect (Inh.
Dieter Oeing), Erler Straße 204, 46514 Schermbeck (nachfolgend
"NanoFect" genannt).
1.2 Die Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn,
NanoFect hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.3 Alle von den Verkaufsbedingungen abweichenden
Vereinbarungen, die zwischen NanoFect und dem Käufer getroffen
werden, sind in einem Vertrag schriftlich zu fixieren.
1.4 Die Verkaufsbedingungen gelten auch für sämtliche
künftige Geschäfte mit dem Käufer, es sei denn, der Käufer ist kein
Unternehmer
1.5 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem
Käufer werden die Verkaufsbedingungen auch Bestandteil des
Vertrages, wenn im Einzelfall kein ausdrücklicher Hinweis auf die
Einbeziehung erfolgt.
1.6 Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch
dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. |
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§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen |
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2.1 Sämtliche von NanoFect
abgegebenen Angebote, unabhängig von der Form, in der sie dem Käufer
zur Verfügung gestellt werden, sind, soweit nicht schriftlich anders
vereinbart, unverbindlich. Weiterhin besteht die Möglichkeit einer
Preisanpassung zwischen Angebot und Auftragsannahme. Widerspricht
der Käufer nicht innerhalb von 3 Tagen, so gilt für alle auf unser
Schreiben folgende Lieferungen der von uns mitgeteilte Preis.
2.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht
enthalten, es sei denn, es wird expliziert darauf hingewiesen.
2.3 Aufträge des Kunden gelten als angenommen, wenn sie durch
NanoFect entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich bzw.
innerhalb der vereinbarten Frist geliefert bzw. bei Abholung durch
den Käufer bereitgestellt werden.
2.4 Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen seitens
Mitarbeitern oder Erfüllungshilfen von NanoFect, die über den
schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, sind nur wirksam, wenn sie
schriftlich durch NanoFect bestätigt worden sind.
2.5 Änderungen und/oder Erweiterungen des Liefer- bzw.
Leistungsumfanges, die sich bei der Erfüllung der jeweiligen
Bestellung als erforderlich erweisen, bleiben vorbehalten.
2.6 An Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die
der Käufer im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit NanoFect erhält,
behält sich NanoFect Eigentums- und Urheberrecht vor.
2.7 Von uns genannte Lieferzeiten sind annähernd und
unverbindlich. Dies gilt insbesondere, wenn vom Käufer die Lieferung
für bestimmte Tage und Stunden vorgeschrieben ist, was auch bei
Bestätigung unsererseits dieses Geschäft niemals zu einem
Fix-Geschäft werden lässt. Wir sind gleichwohl bemüht, die
angegebenen Lieferzeiten einzuhalten.
2.8 Lieferverzögerungen, durch von uns eingesetzte
Transportunternehmen, haben wir nicht zu vertreten.
Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Falls wir mit einer
Lieferung in Verzug geraten, kann der Käufer nach angemessener,
schriftlichen Fristsetzung von mindestens 7 Arbeitstagen vom Kauf
zurücktreten.
2.9 Werden NanoFect nach Vertragsabschluss Tatsachen,
insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen,
bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf
schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist NanoFect
berechtigt, unter Setzung einer Frist vom Käufer nach dessen Wahl
Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und
im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnung
für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt wird.
2.10 Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem
Wissen aufgrund unserer Erkenntnisse und Erfahrungen, ohne jedoch
hierzu verpflichtet zu sein. Aus der Beratung können keine Ansprüche
gegen uns hergeleitet werden. Der Käufer hat die Ware auf ihre
Eignung für seinen Verwendungszweck zu prüfen.
2.11 Dienstleistungen von NanoFect, die über die Pflichten
als Verkäufer hinausgehen, wie z.B. die Übernahme von dem Käufer
gegenüber Dritten obliegende Beratungs-, Planungs- und
Installationsleistungen bedürfen der besonderen Vereinbarung und
werden nur gegen Vergütung übernommen.
2.12 Der Mindestauftragswert beträgt 100 EUR für
Kleinaufträge. Unter diesem Betrag ist NanoFect berechtigt, bei
Anlieferung der bestellten Ware ein Entgelt für den Mehraufwand in
Höhe von 20,00 EUR zu berechnen.
2.13 Wünsche des Käufer zur nachträglichen Reduzierung oder
Stornierung eines rechtswirksamen Auftrages können nur aufgrund
besonderer Vereinbarungen und - sofern es sich nicht um Lagerware
handelt, - nur insoweit berücksichtigt werden, als der Vorlieferant
bereit ist, die Ware zurückzunehmen. In jedem Falle ist NanoFect
berechtigt, für ordnungsgemäß und einvernehmlich zurückgeschickte
Ware von der Gutschrift einen angemessenen Prozentsatz des
Nettorechnungsbetrages für Abwicklung, Prüfung und Neuverpackung in
Abzug zu bringen. Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben. In
Fällen der Irrtumsanfechtung hat NanoFect gemäß § 122 BGB Anspruch
auf Ausgleich des entstandenen Schadens. |
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§ 3 Preise und
Zahlungsbedingungen |
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3.1 Wenn nicht anders
vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug
fällig.
3.2 Leistungen des Käufers erfüllungshalber werden nur bei
entsprechender schriftlicher Vereinbarung angenommen.
3.3 Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen
vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung
des Tages, an dem NanoFect über den Wert verfügen kann.
3.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit
der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
3.5 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen
Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist NanoFect berechtigt, nach
vorheriger Mahnung die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des
Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. NanoFect kann außerdem
die Wegschaffung der gelieferten Waren untersagen.
3.6 Zahlungsverweigerung oder -zurückhaltung seitens des
Käufers ist ausgeschlossen, wenn er den Mangel oder sonstigen
Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch,
falls ihm der Grund durch grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben
ist, es sei denn, dass NanoFect den Mangel oder sonstigen
Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung
wegen Mängel oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen
Umfang zurückbehalten werden.
3.7 Eine Aufrechnung ist nur durch NanoFect anerkannten oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
3.8 Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist NanoFect
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über den jeweiligen
Zinssatz der Europäischen Zentralbank p.A., mindestens jedoch 10 %
p.A., zu fordern. |
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4.1 Die Verpackung wird
besonders berechnet.
4.2 Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist
ausgeschlossen, soweit dies durch NanoFect schriftlich nicht anders
vereinbart wurde.
4.3 Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur
Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist NanoFect
vom Käufer innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen und die
Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, ist NanoFect
berechtigt, diese in Rechnung zu stellen.
4.4 Für Transportbehälter, die im Eigentum von NanoFect
stehen und nach Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist
durch den Kunden an NanoFect zurückgegeben werden, ist NanoFect
berechtigt, unter Verzicht auf das Eigentum am Transportbehälter,
eine Kostenpauschale zu verlangen. |
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5.1 Mit der Bereitstellung
der Ware am vereinbarten Lieferort durch NanoFect geht die Gefahr
auf den Käufer über.
5.2 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des
Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des
Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft
dem Versand gleich.
5.3 Teillieferungen sind zulässig.
5.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen - auch
innerhalb eines Verzuges - bei Eintritt höherer Gewalt und allen
unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eintretenden Hindernissen,
die NanoFect nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn diese
Umstände bei den Lieferanten von NanoFect und deren Unterlieferanten
eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt NanoFect dem
Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von NanoFect die Erklärung
verlangen, ob ein Rücktritt oder innerhalb angemessener Frist
Lieferung erfolgt. Erklärt sich NanoFect nicht innerhalb
angemessener Frist zur Lieferung bereit, ist der Käufer berechtigt,
vom Kauf zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle
ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer
entsprechend, falls die genannten Hindernisse beim Käufer eintreten.
5.5 NanoFect haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur
für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das
Verschulden seiner Vorlieferanten hat NanoFect nicht einzutreten, da
diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. |
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6.1 NanoFect behält sich
das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden
Geschäftsbeziehung von NanoFect bezieht, behält sich NanoFect das
Eigentum vor, bis sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der
Geschäfts-Verbindung, einschließlich der künftig entstehenden
Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder
sämtliche Forderungen von NanoFect in eine laufende Rechnung
aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei
Zahlungsverzug des Käufers ist NanoFect zur Rücknahme der Ware nach
Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
6.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen
beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für
NanoFect ohne dass NanoFect hieraus verpflichtet wird. Die neue
Sache wird Eigentum von NanoFect. Bei Verarbeitung zusammen mit
nicht NanoFect gehörender Ware erwirbt NanoFect Miteigentum an der
neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der
anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Erwirbt der Käufer durch
Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt
er schon jetzt das Miteigentum auf NanoFect nach dem Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der
Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen
Fällen die im Eigentum oder Miteigentum von NanoFect stehende Sache
die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden
Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
6.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht
NanoFect gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt,
d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab;
NanoFect nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der von
NanoFect geltend gemachte Rechnungsbetrag, der jedoch außer Ansatz
bleibt soweit ihm Rechte Dritter entgegenstellen. Steht die
weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von NanoFect, so
erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem
Anteilswert von NanoFect an dem Miteigentum entspricht.
6.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher
Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder
Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon
jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden,
abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen
auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab,
NanoFect nimmt die Abtretung an.
6.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder
zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen
Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt,
dass die Forderungen im Sinne von vorstehenden Absätzen (3) und (4)
auf NanoFect tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung
ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten
Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass
NanoFect dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort
unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der
Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung von NanoFect
übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die
Forderung von NanoFect sofort fällig.
6.6 NanoFect ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des
Widerrufs zur Einziehung der gemäß vorstehenden Absätzen (3) bis (5)
abgetretenen Forderungen, NanoFect wird von der eigenen
Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten, nachkommt.
Auf Verlangen von NanoFect hat der Käufer die Schuldner der
abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung
anzuzeigen, NanoFect ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung
auch selbst anzuzeigen.
6.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehalts- oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer
NanoFect unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch
notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
6.8 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung zur
Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum
Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder
Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt
nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
6.9 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die
Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als
20%, so ist NanoFect insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach
seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen von NanoFect
aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware
und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. |
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§ 7 Mängeluntersuchung,
Gewährleistung, Ausschlüsse |
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7.1 Der Käufer ist
verpflichtet, die empfangene Ware unverzüglich auf etwaige
Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen, im Übrigen bleiben
die §§ 377 HGB unberührt.
7.2 Die NanoFect gewährleistet, dass die Produkte frei von
Fabrikations- und Materialmängeln sind; die Gewährleistungsfrist
beträgt für Beschichtungs-Produkte sechs Monate, soweit die Produkte
nicht angebrochen sind.
7.3 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum.
Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der NanoFect nicht
befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile
ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede
Gewährleistung.
7.4 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht
darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw.
weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der
Reklamation erzielt wird.
7.5 Der Käufer ist verpflichtet, NanoFect die beanstandete
Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur
Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die
Gewährleistung.
7.6 Bei berechtigten Beanstandungen ist NanoFect berechtigt,
unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten
Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung,
Nachbesserung) festzulegen.
7.7 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden
Gewährleistungsfall hat der Käufer NanoFect unverzüglich zu
informieren.
7.8 Soweit bei der Beschichtung von Oberflächen NanoFect die
Planung erbracht hat, ist der Käufer verpflichtet, sich an diese
Planung zu halten und Abänderungen, und zwar auch geringfügige
Abweichungen hiervon - sowohl bei der Beschichtung als auch bei
späteren Refreshings - nur mit Zustimmung von NanoFect vorzunehmen.
Ein Ersatz für Schäden - gleich welcher Art - die auf eine
eigenmächtige Abweichung des Käufers von den Vorgaben zurückzuführen
sind, wird von NanoFect nicht übernommen.
7.9 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit nicht
gesetzliche Regelungen abweichende Verjährungsfristen vorsehen.
7.10 Für Schadenersatzansprüche gilt die Haftungsbegrenzung
des §9 ff.
7.11 Verbrauchsmaterialien, Reparaturversuche des Kunden,
Vandalismus und Diebstahl schließen generell
Gewährleistungsansprüche aus.
7.12 Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. |
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8.1 NanoFect kann bis zur
Übergabe der gekauften Ware an den Käufer jederzeit vom Kaufvertrag
zurücktreten.
8.2 Hat der Käufer den Grund zu vertreten, hat er nur
Anspruch auf Vergütung für die bis zum Zugang des Rücktritts
getätigten notwendigen Aufwendungen.
8.3 Hat der Käufer den Grund nicht zu vertreten, kann er
gegenüber NanoFect lediglich die angemessenen Kosten eines
anderweitigen Bezugs der bestellten Ware (sog. Deckungskauf) geltend
machen. Weitergehende Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind
ausgeschlossen.
8.4 Ein Grund im Sinne der vorgenannten Absätze 8.1 bis 8.3
liegt insbesondere vor, wenn auf Seiten des Käufers ein Konkurs-
oder Vergleichsantrag gestellt wird oder dessen Voraussetzungen
vorliegen. |
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9.1 Schadens- und
Aufwendungsersatzansprüche des Käufer, (nachfolgend zusammenfassend
"Schadensersatzansprüche" genannt), gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht soweit zwingend gehaftet
wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben
Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens des Körpers, oder der
Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt soweit kein grobes Verschulden
vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Käufers ist damit nicht verbunden.
9.2 Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend. |
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10.1 Der Käufer ist damit
einverstanden, dass NanoFect personenbezogene Daten des Käufers
speichert, bearbeitet und anderen NanoFect-Gesellschaften
übermittelt, soweit dies zur Erfüllung und Abwicklung der Bestellung
bzw. für interne Auswertungen erforderlich ist.
10.2 NanoFect ist bis auf Widerruf berechtigt, auch
unaufgefordert, Informationen über Produkte und Dienstleistungen,
sowie allgemeine Informationen über das Unternehmen per Telefax,
eMail, Post und Telefon zukommen zu lassen. |
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§ 11 Gerichtsstand,
Erfüllungsort, anzuwendendes Recht |
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11.1 Sofern der Käufer
Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist,
gilt der Sitz von NanoFect als Gerichtsstand vereinbart.
11.2 Die Beziehungen zwischen den Parteien richten sich unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. |
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§ 12 Salvatoresche Klausel |
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12.1 Sollten einzelne
Bestimmungen der NanoFect-Verkaufsbedingungen ungültig oder
undurchführbar sein oder werden so bleiben die übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in diesem
Fall die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die
dem mit der wirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. |
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